OLG Schleswig-Holstein: Werbung als „exklusive Lieferantin“ zulässig, wenn Alleinstellung tatsächlich zutrifft

veröffentlicht am 3. Januar 2012

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2011, Az. 6 U 3/09
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Werbeaussage „die alleinige und exklusive OEM-Lieferantin für Ersatzteile und Service an B-Kolbenkompressoren, die bis Ende des Jahres 1995 gebaut worden sind“ zulässig ist, wenn die Alleinlieferanteneigenschaft tatsächlich zutrifft. Dann liege keine Irreführung des angesprochenen Verkehrs durch unzutreffende vergleichende Werbung vor. Vorliegend konnte die Beklagte eine Alleinstellung jedoch nicht nachweisen. Insbesondere sei eine weiter getroffene Äußerung, „alleinige Inhaberin der Originalzeichnungen“ zu sein, irreführend, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, nur die Beklagte sei berechtigt, diese zur Durchführung von Servicearbeiten zu nutzen. Tatsächlich besitze aber auch die Klägerin Nutzungsrechte, so dass ein unzutreffender Eindruck erweckt werde und die Werbung zu unterlassen sei.

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