OLG Stuttgart: Aufruf zur Einlösung von Rabattgutscheinen eines Mitbewerbers ist wettbewerbsrechtlich zulässig

veröffentlicht am 8. Juli 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2015, Az. 2 U 148/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Werbung einer Drogeriemarktkette, auch Rabattgutscheine der Konkurrenz einzulösen, keine gezielte Behinderung darstellt.

Die Wettbewerbszentrale hatte moniert, dass das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern deren Werbeaufwendungen zunichte mache, bestimmte Marketinganalysen (anhand der Gutscheineinlösung) verhindere und Kunden noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen würden. Der Senat hat in diesem Verfahren die Revision zum BGH zugelassen, da es zu diesem Thema noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.

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