OLG Stuttgart: Eine CE-Zertifizierung ist kein Nachweis für die Richtigkeit einer Werbeaussage

veröffentlicht am 3. November 2017

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2017, Az. 2 U 154/16
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG; § 3 HWG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei der Werbung für Medizinprodukte (hier: Mittel zur Absorption von Schadstoffen und Entschlackung) fachlich umstrittene Aussagen nur getroffen werden dürfen, wenn auf die Streitigkeit hingewiesen werde. Anderenfalls mache sich der Werbende die Aussagen zu eigen und müsse auch deren Richtigkeit nachweisen können. Ein durchlaufenes Verfahren zur CE-Zertifizierung sei dabei kein Nachweis für die Richtigkeit einer Wirkungsaussage, denn die Prüfung im Rahmen der CE-Zertifizierung erfolge lediglich auf Plausibilität. Es gehe im Rahmen der CE-Zertifizierung vorrangig um die Qualitätssicherung, eine Überprüfung der Wirkungen bzw. der therapeutischen Wirksamkeit sei gerade nicht Ziel der Zertifizierung. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – CE-Zertifizierung für Medizinprodukte).


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