OLG Stuttgart: Facebook hat kein generelles Entscheidungsrecht, welcher Post gelöscht werden darf und welcher nicht

veröffentlicht am 29. September 2020

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 U 214/18
§ 280 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB

Das OLG Stuttgart hat der Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook untersagt, einen Post mit angeblicher Hassrede (der sich im vorliegenden Fall gegen die Kriminalität von Flüchtlingen richtente, in wechselnder Abfolge zu löschen und wiederherzustellen, wenn der Post vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Es dürfe nicht nur von einer (gegebenenfalls rein subjektiven) Ansicht der Beklagten abhängen, ob (objektiv) eine Vertragspflichtverletzung vorliege oder nicht. Die Auffassung der Beklagten (Facebook) laufe ansonsten im Ergebnis darauf hinaus, dass die nach ihrer Auffassung und ihrem Ermessen berechtigte Löschung (und gegebenenfalls erfolgte Sperrung des Accounts) auch von nicht gegen ihre Richtlinien verstoßenden Beiträgen immer dann endgültig werden könne, wenn sich der betroffene Nutzer nicht wehre. Es könne aber nicht richtig sein, dass nur die zulässigen Beiträge im Netz blieben, bei denen sich Nutzer gegen eine unberechtigte Löschung zur Wehr setzten, sondern es sei eine Vertragspraxis zu verlangen, die die Nutzer bei zulässigen Beiträgen gleich behandelt. Angesichts der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und wegen der Quasimonopolstellung der Beklagten (dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, 4 W 63/18, Rn. 73) überwiege jedenfalls bei erlaubten politischen Kommentaren das Recht zur freien Äußerung, das im Übrigen auch vertraglich gewollt und eingeräumt ist, von der Beklagten ja auch so propagiert werde, weil „die Welt“ vernetzt werden solle. Die Beklagte, so der Senat, könne nicht einerseits einen freien Zugang zu Informationen und zum Teilen von Informationen propagieren, sich aber andererseits auf den Standpunkt stellen, sie habe das Recht, enge Regeln aufzustellen, die es der alleinigen Entscheidungskompetenz der Beklagten unterwerfe würdenn, welche Beiträge veröffentlicht werden dürften. Zum Volltext der Entscheidung: (OLG Stuttgart: Facebook hat kein generelles Entscheidungsrecht, welcher Post gelöscht werden darf und welcher nicht).


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