OLG Stuttgart: Kennzeichnung der Textilfaserzusammensetzung in englischer Sprache ist wettbewerbswidrig / Anhang I TextilKennzV

veröffentlicht am 26. Oktober 2020

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2018, Az. 2 U 55/18
§ UWG, § 3a UWG, § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, Art. 11 EU-VO Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung), Art. 16 Abs. 1 EU-VO Nr. 1007/2011

Das OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass eine Mütze nicht mit englischem Hinweis auf die Faserzusammensetzung angeboten werden darf. Notwendig sei eine Kennzeichnung der Textilfaserzusammensetzung in deutscher Sprache, da Anhang I TextilkennzVO englischsprachige Hinweise nicht vorsehe. Im Übrigen verststoße die Verwendung der Bezeichnung „Polyamid mit Polyurethan“ gegen Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I TextilkennzVO. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Stuttgart: Kennzeichnung der Textilfaserzusammensetzung in englischer Sprache entgegen Anhang I TextilKennzV ist wettbewerbswidrig).


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