OLG Stuttgart: Zur Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum“, wenn Einrichtung keine besondere Größe oder personelle Besetzung aufweist

veröffentlicht am 14. Januar 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2 U 64/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S.1 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bezeichnung „Zentrum“ auf eine Einrichtung von besonderer Bedeutung, insbesondere hinsichtlich Größe und personeller Besetzung, hinweist und ein Nichterfüllen dieser Anforderungen den Tatbestand der Irreführung, und damit eines Wettbewerbsverstoßes erfüllt. Insbesondere hat der Senat entschieden, dass durch geographische und kennzeichenrechtliche Zusätze der Begriff des Zentrums nicht relativiert werde. Im vorliegenden Fall wurde der auric Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn GmbH & Co. KG  die Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn“ untersagt. Der Zusatz „Heilbronn“ werde vom Verkehr als Hinweis auf den geographischen Bereich verstanden, in dem das „Hör- und Tinnitus-Zentrum“ seine beanspruchte Bedeutung habe. Die Hinzunahme der Unternehmensbezeichnung „auric“ habe nicht zur Folge, dass der Verkehr die Bezeichnung mit dem begrifflichen Bestandteil „Zentrum“ insgesamt lediglich als Hinweis auf ein Geschäftslokal reduziere, in dem Produkte der betreffenden Firma angeboten würden. Vgl. auch die Grundsatzentscheidung des BGH zur Bezeichnung „Zentrum“ (hier).

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