OLG Thüringen: Autohaus, das nicht Vertragshändler ist, darf nicht mit fremdem Hersteller-Schriftzug oder -Logo werben

veröffentlicht am 14. Juni 2016

OLG Thüringen, Urteil vom 25.05.2016, Az. 2 U 514/15
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 UWG

Das OLG Thüringen hat – auf Betreiben der Wettbewerbszentrale (dort: Az. M 1 0242/14) – einem Autohaus aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt, den Hyundai-Schriftzug und das Hyundai-Logo an der Gebäudefassade, auf einem Pylon und dem Geschäfts-Briefbogen zu verwenden, solange das betreffende Autohaus kein Hyundai-Vertragshändler ist. Die Geschäftsaufmachung sei irreführend. Dem adressierten Publikum werde fälschlicherweise vermittelt, dass das Autohaus eine besondere vertragliche Verbindung zu Hyundai habe. Leichte farbliche Abweichungen wären aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht geeignet, den erwähnten Fehlvorstellungen zu begegnen. Die Verwendung des Hyundai-Logos sei auch deshalb irreführend, weil an dem Betriebsgebäude zusätzlich mit anderen Marken („Mitsubishi“, „SsangYong“) geworben wurde, für die das Autohaus auch tatsächlich Vertragshändler sei. Werben durfte das Autohaus allein mit der Bezeichnung „Spezialwerkstatt“.


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