OLG Zweibrücken: Auskunft zur Filesharer-IP nur für den Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte

veröffentlicht am 9. März 2010

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 4 W 23/09
§§
32; 101 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 UrhG

Das OLG Zweibrücken hat mit diesem Beschluss den Antrag eines angeblichen Rechteinhabers auf Auskunft zur IP-Adresse eines Filesharers abgelehnt. Ein Anspruch auf Drittauskunft nach § 101 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 UrhG setze voraus, das im konkreten Fall durch das Anbieten des Computerspiels … über die Internettauschbörse ein Urheberrecht oder zumindest ein ausschließliches Nutzungsrecht (§ 32 UrhG) der Antragstellerin verletzt worden sei. Im Falle, dass der Antragsteller nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, setze ihre Aktivlegitimation voraus, dass sie zur Geltendmachung des Anspruchs autorisiert worden sei (vgl. Bohne, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. [2009], § 101 Rdnr. 6). Die Antragstellerin, welche sich auf ein ausschließliches Nutzungsrecht berufe, habe ein solches weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Im ersten Rechtszug habe sie lediglich pauschal und deshalb unsubstanziiert vorgetragen sowie durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, dass sie ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an dem Computerspiel sei, ohne näher darzulegen, auf welche tatsächlichen Übertragungsvorgänge sie ihre Rechtsauffassung stütze. Das Landgericht habe ihre Aktivlegitimation mit Recht bezweifelt, weil auf der Internetseite des Computerspiels … ein Copyright zu Gunsten der Fa. C und der Fa. D AG, … sowie ein Hinweis enthalten sei, dass die Bezeichnung … eine zu Gunsten der Fa. … eingetragene Handelsmarke sei. Die Copyright-Vermerke sprächen gegen eine Rechtsinhaberschaft der Beklagten (vgl. dazu auch OLG Köln, ZUM 1999, S. 404; Thum, in: Wandtke/Bullinger, § 10 Rdnr. 16)

Dahinstehen könne, ob die Kammer durch die Hinweisverfügung ihres Vorsitzenden vom 23.02.2009 ausreichend deutlich gemacht habe, dass sie (auch) die Aktivlegitimation der Antragsstellerin bezweifele. Auch die Beschwerdebegründung enthalte zur Frage der Aktivlegitimation der Antragsstellerin keinen konkreten Vortrag. Die Beschwerde trage ergänzend lediglich pauschal – und damit weiterhin unsubstanziiert – vor, dass die Fa. … „durch Vertrag vom Januar 2008″ die exklusiven Lizenzrechte an dem Spiel zur weltweiten Veröffentlichung an eine Fa. … übertragen habe; „in der Folgezeit (März 2008) … (seien) dann die ausschließlichen Nutzungsrechte der …0″ (an die Antragsstellerin) mittels eines weiteren Vertrags „übertragen“ worden. Dieser vage Vortrag lasse eine rechtliche Nachprüfung, ob die Antragsstellerin ausschließliche Nutzungsberechtigte des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Computerspiels geworden sei, nicht zu. Davon abgesehen sei der dahin lautende Vortrag nicht glaubhaft gemacht worden.

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