OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15
§ 97 UrhG
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Bild, welches noch im Cache einer Suchmaschine (z.B. Google) vorhanden ist, nicht gegen eine Unterlassungserklärung verstößt, nach welcher dieses Bild nicht mehr veröffentlicht oder verbreitet werden darf. Vorliegend hatte der Beklagte unerlaubt mit einem Bild des Klägers in einer eBay-Artikelbeschreibung geworben. Er wurde diesbezüglich abgemahnt, gab eine Unterlassungserklärung ab und entfernte das Bild bei eBay. Danach war die beanstandete Artikelbeschreibung jedoch noch im „Cache“ (Zwischenspeicher) der Internetsuchmaschine „Google“ abrufbar. Nach Auffassung des Gerichts könne hierfür jedoch keine Vertragsstrafe geltend gemacht werden, da die Unterlassungserklärung nicht weitergehend dahin auszulegen sei, dass der Beklagte auch verpflichtet sein solle, dass beanstandete Lichtbild über die Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Zweibrücken – Cache-Bilder).
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