OLG Zweibrücken: Wann ist der Filesharer im „gewerblichen Ausmaß“ tätig?

veröffentlicht am 30. November 2009

OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.09.2009, Az. 4 W 45/09
§ 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG Zweibrücken hat in einem aktuellen urheberrechtlichen Auskunftsverfahren entschieden, dass es für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzungen allein auf die Art und den wirtschaftlichen Wert des Werkes, das im Wege des Filesharings heruntergeladen worden sei, ankomme. Im Hinblick auf die Qualität der Rechtsverletzung komme es entscheidend darauf an, wann und wie das betroffene Werk im Zeitpunkt der Rechtsverletzung am Markt platziert worden sei. Dabei müsse gelten, dass eine schwere Rechtsverletzung umso eher anzunehmen sei, je näher diese zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung bzw. Markteinführung des Werkes erfolge. Das Ende dieser Zeitspanne richte sich nach der Dauer der „relevanten Vertriebsphase“. Keinen Unterschied könne es im Hinblick darauf machen, ob das Werk gegen Entgelt oder kostenfrei angeboten werde. Die Antragstellerin vertrieb Filme und Videos. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Access-Provider, der seinen Kunden den Zugang zum Internet verschaffte.

Im Einzelnen wies der Senat auf Folgendes hin, Zitat: „Inhalt und Grenzen des Merkmales der Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ sind umstritten. Die Begriffe des Handelns „im geschäftlichen Verkehr“ und des Handelns „in gewerblichem Ausmaß“ unterscheiden sich voneinander (vgl. PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 aaO und vom 2.2.2009 aaO; Braun jurisPR-ITR 17/2008; Weller, jurisPR-ITR 23/2008 Anm. 4): So kann auch ein privates Handeln durchaus eine Qualität aufweisen, die ein gewerbliches Ausmaß erreicht, ohne dass dieses dadurch zu einem Handeln im geschäftlichen Verkehr würde, also zu einem Erwerbszweck oder aus beruflichen Gründen erfolgt (Weller aaO; Kitz NJW 2008, 2374, 2375). In § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG wird das Merkmal nur dahingehend konkretisiert, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann. Bei Filesharing – Fällen, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung u.a. erfassen wollte, ist jedoch typischerweise die Anzahl der Downloads, die ein einzelner Nutzer vorgenommen hat, vor Auswertung der Verkehrsdaten gerade nicht bekannt. Deshalb wird in diesen Fällen in der Regel auf die Schwere der Rechtsverletzung abzustellen sein. § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG soll nach den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens klarstellen, dass das einschränkende Merkmal „gewerbliches Ausmaß“ nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte aufweist. Für den Fall der Rechtsverletzung im Internet bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nicht nur im Hinblick auf die Anzahl der Rechtsverletzungen, also etwa die Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien, ein „gewerbliches Ausmaß“ erreichen kann, sondern auch im Hinblick auf die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung. Letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. BT-Drs. 16/8783 Seite 50). Wer etwa einen vollständigen Kinofilm oder auch ein Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase der Öffentlichkeit zum Erwerb anbietet, tritt damit wie ein gewerblicher Anbieter auf (vgl. auch OLG Köln aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.5.2009 – 11 W 21/09 -). Er kann und will auch nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird und greift damit in die Rechte des Rechtsinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer entspricht. Der Verletzer hat ab dem Zeitpunkt des Angebotes die weitere Verbreitung des Films nicht mehr in der Hand, auch wenn er selbst dieses nur für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung gestellt hat. Seine Handlung ist in diesem Fall der unberechtigten Weitergabe an einen gewerblichen Zwischenhändler vergleichbar, der die Vervielfältigung und weitere Distribution des Werkes übernimmt (OLG Köln aaO; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009 – 6 W 47/09 -, in juris).“

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