OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015, Az. 4 U 120/14
§ 339 S. 2 BGB
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass es dem Unterlassungsschuldner, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, nicht zuzumuten ist, das Internet wochen- oder sogar monatelang zu überwachen, ob eine der Bezeichnungen, zu deren Unterlassung er sich verpflichtet hat, im Zusammenhang mit der Nennung seines Unternehmens verwendet wird. Ebenfalls ist es ihm nicht zuzumuten, über die gängigen Suchdienste hinaus sämtliche Suchdienste im Internet ausfindig zu machen und zu kontrollieren. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Zweibrücken – Kontrollpflichten bei Unterlassungserklärung).
Wird von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert?
Unsere Kanzlei hat umfangreiche Erfahrungen mit Vertragsstrafenklagen und hat an der Entscheidung BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11 – „rechtsmissbräuchliche Vertragsstrafe“ mitgewirkt. Lassen Sie sich von uns helfen! Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Vertragsstrafenklagen (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.