OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2009, Az. 1 S 93.08
§ 4 GlüStV
Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Verbot von Geräten, die den Abschluss von Sportwetten über das Internet mit einem lizenzierten Anbieter in Malta ermöglichen, rechtmäßig ist. Die Antragsteller erwarben für ihre Spielhalle drei dieser Wettterminals und verwalteten treuhänderisch die Wetteinnahmen. Die zuständige Behörde forderte die sofortige Entfernung der Wettautomaten sowie der Werbung für das Wettangebot. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols, die die Bekämpfung der Wettsucht zum Ziel hätten, seien verfassungsgemäß. Der Einwand der Antragsteller, dass andere, ebenso gefährdende Spielbereiche wie das Automaten- oder Casinospiel nicht neu geregelt oder Vertriebswege für Lotto nicht reduziert worden seien, greife nicht durch. Dass die Neuregelung und die Umsetzung derselben noch Defizite im Vollzug aufweise, bedeute nicht, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages selbst unwirksam seien. Ein Defizit der Regelungen selbst ließe sich nicht erkennen.