OVG Berlin-Brandenburg: Presse hat nicht ohne Weiteres Recht auf Einsichtnahme in nicht-öffentliche Ausschusssitzungen des Bundestages

veröffentlicht am 25. März 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2015, Az. OVG 6 S 42.14
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Presse keinen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf Einsichtnahme in den Inhalt der Protokolle nichtöffentlicher Ausschusssitzungen des Bundestages hat. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages sei dies erst nach Verkündung des betreffenden Gesetzes oder nach Beendigung der Wahlperiode möglich. Dem Grundsatz der Parlamentsautonomie, auf dem der Umgang mit den Protokollen nichtöffentlicher Ausschusssitzungen fuße, komme über Artikel 40 GG selbst Verfassungsrang zu, dem in der konkreten Abwägung mit dem durch die Pressefreiheit repräsentierten Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Vorrang eingeräumt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31.07.2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller, der Redakteur einer Tageszeitung ist, begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, was die Beteiligten einschließlich der geladenen Auskunftspersonen bei den Sitzungen des Bundestags-Innenausschusses am 19. und 21. Februar, 12. März und 2. April 2014 zur Aufklärung der „Edathy-Affäre“ im Einzelnen vorgetragen haben (gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die entsprechenden Protokolle), hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, was der Präsident des Bundeskriminalamtes sowie die weiteren geladenen Auskunftspersonen bei den Sitzungen des Bundestags-Innen-ausschusses am 19. und 21. Februar, 12. März und 2. April 2014 zur Aufklärung der „Edathy-Affäre“ im Einzelnen vorgetragen haben (gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die entsprechenden Protokolle). Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es könne dahinstehen, ob der Auskunftsanspruch von Vertretern der Presse gegen Bundesbehörden wegen Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder aus den die Auskunftspflicht von Behörden regelnden Vorschriften des Pressegesetzes des Landes, in dem die Bundesbehörde ihren Sitz habe, folge. Der Antragsteller habe unter keinem dieser Gesichtspunkte Anspruch auf die von ihm begehrte Mitteilung der fraglichen Erklärungen. Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung bestehe kein Anspruch. Auskunft über die betreffenden Verhandlungen könne sachgerecht etwa auch dadurch erteilt werden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine von ihr selbst verfasste Zusammenfassung dieser Verhandlungen, insbesondere ihres wesentlichen Inhalts mitteile.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Haupt- wie sein Hilfsbegehren weiter und beantragt erstmals im Beschwerdeverfahren weiter hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. wie der Präsident des Bundeskriminalamtes Jörg Ziercke in den Sitzungen des Bundestags-Innenausschusses am 19. und 21. Februar sowie am 12. März und 2. April 2014 die Bearbeitung des „Falles Edathy“ durch das BKA im Einzelnen geschildert bzw. was er dazu erklärt hat, 2. wie nach Zierckes Darstellung insbesondere der genaue Zeitablauf des Geschehens war und wie die Informationswege innerhalb des BKA und zum Bundesinnenministerium verliefen, 3. welche Abgeordneten Fragen zu dem genannten Komplex gestellt haben, welchen Inhalt diese hatten und worauf sie sich bezogen.

II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihm der im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 2 VwGO begehrte Auskunftsanspruch nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich der Hilfsanträge zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2/12 – (NVwZ 2013, S. 1006 ff.), der der Senat folgt (vgl. schon Beschluss vom 12. September 2013 – OVG 6 S 46.13 -, NVwZ 2013, S. 1501 ff., Rn. 6 bei juris), kann der Antragsteller seinen mit der vorliegenden Beschwerde verfolgten Auskunftsanspruch wegen Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers nur unmittelbar auf das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht aber auf § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes stützen (a.A. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 -, DVBl. 2014, S. 464 ff., Rn. 48 bei juris).

Dem danach auf einen „Minimalstandard“ begrenzten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29 bei juris) stehen die Regelungen des Geschäftsordnungsrechts des Bundestages entgegen.

Nach Artikel 40 Abs. 1 Satz 2 GG gibt sich der Bundestag eine Geschäftsordnung. Diese ist zentraler Ausdruck der sog. Parlamentsautonomie, die u.a. das Recht des Parlaments bezeichnet, eigenverantwortlich seine inneren Angelegenheiten selbst zu regeln (Brocker, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40, Rn. 51 und 207 je m.w.N.). Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages – GOBT – sind Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse vom Ausschuss mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, soweit sie der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich sein sollen; Einzelheiten werden in den nach § 73 Abs. 3 GOBT zu erlassenden Richtlinien geregelt. Nach Ziffer I.1. dieser Richtlinien vom 16. Dezember 1975, geändert durch Beschluss des Präsidiums vom 7. September 1987, dürfen Protokolle nichtöffentlicher Ausschusssitzungen erst nach Verkündung des betreffenden Gesetzes bzw. nach Beendigung der Wahlperiode eingesehen werden.

Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages die Protokolle der betreffenden Ausschusssitzungen mit dem Vermerk „nur zur dienstlichen Verwendung“ versehen. Er hat damit im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 GOBT hinreichend deutlich gemacht, dass die Ausschussprotokolle der Öffentlichkeit nicht (ohne weiteres) zugänglich sein sollen. Die Einsichtnahme in die Protokolle kommt damit nach den genannten Richtlinien grundsätzlich erst nach Ende der laufenden Wahlperiode in Betracht.

Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass er keine Einsichtnahme in die Protokolle wünsche, sondern lediglich Auskunft über deren Inhalt. Die Regelungen über den Ausschluss des Einsichtnahmerechts würden leerlaufen, wenn sie über entsprechende Auskunftsansprüche umgangen werden könnten.

Die von Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit gebietet auch unter Berücksichtigung des ihr verfassungsrechtlich zukommenden Gewichtes keine andere Einschätzung. Dabei muss nicht entschieden werden, wie weit das Niveau eines „Minimalstandards“ für den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) reicht. Dem Grundsatz der Parlamentsautonomie, auf dem der Umgang mit den Protokollen nichtöffentlicher Ausschusssitzungen fußt, kommt über Artikel 40 GG selbst Verfassungsrang zu, der in der konkreten Abwägung mit dem durch die Pressefreiheit repräsentierten Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Vorrang eingeräumt werden kann. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Geschäftsordnung des Bundestages der jeweilige Ausschuss selbst darüber entscheiden kann, inwieweit seine Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Nach § 69 Abs. 1 GOBT sind die Beratungen der Ausschüsse grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann nach § 69 Abs. 1 Satz 2 GOBT allerdings beschließen, für einen bestimmten Tagesordnungspunkt oder Teile desselben die Öffentlichkeit zuzulassen. Mit diesem Grundsatz wird das verfassungsrechtlich legitime Ziel verfolgt, ein objektives Verhandlungsklima jenseits parteipolitischer Profilierungsbedürfnisse zu sichern, was der Kompromissbildung förderlich sein soll (Geis, in Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2006, Band III, § 54, Rn. 52). Dieses Ziel und damit insoweit die parlamentarische Arbeit wären gefährdet, wenn die Ausschussprotokolle bzw. deren Inhalt gegen oder ohne den Willen des jeweiligen Ausschusses preisgegeben werden müssten. Denn schon die Möglichkeit der Veröffentlichung des Beratungsverlaufs und seiner Ergebnisse nach Beendigung der jeweiligen Ausschusssitzung kann dazu führen, das angestrebte objektive Verhandlungsklima im Sinne parteipolitischer Profilierungsbedürfnisse zu beeinflussen. Dem berechtigten Interesse der Presse nach Transparenz der parlamentarischen Vorgänge trägt die Regelung durch die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Abschluss des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens bzw. nach Ende der Wahlperiode Rechnung. Hinzu kommt, dass Publizität auch durch Information hergestellt wird, die in großem Umfang durch den Bundestag selbst, aber auch durch die Fraktionen und die an den Ausschussberatungen beteiligten Abgeordneten erfolgt (Klein, in Maunz / Dürig / Herzog / Scholz, Grundgesetz, Art. 42 Rn. 38).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

I