OVG Hamburg: Klarnamenpflicht bei Facebook einstweilen nicht zu beanstanden

veröffentlicht am 27. Dezember 2016

OVG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 5 Bs 40/16
§ 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG, § 13 Abs. 6 TMG, § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass einer in Deutschland wohnhaften Rechtsanwältin nicht die Möglichkeit einer anonymen Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook eingeräumt werden muss. Zum Volltext der Entscheidung hier (OVG Hamburg – Verpflichtung zur Benutzung eines Klarnamens bei Facebook nicht zu beanstanden).


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