Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 15.06.2007, Az.  232 C 15715/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das AG München hat mit diesem kurzen Urteil deutlich gemacht, dass nicht nur den Tatsachen zuwider lautende negative Bewertungen per gerichtlichem Entscheid gelöscht werden können, sondern – selbstverständlich – auch unwahre Behauptungen, die auf der „mich“-Seite bei eBay vorgehalten werden. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006, Az. I-20 U 22/06
    §§ 174, 242 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat mit diesem Urteil seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Abmahnung ohne Originalvollmacht des Mandanten unwirksam ist und zugleich die Revision zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung dieser streitigen Rechtsfrage zuzulassen. Die Düsseldorfer Richter vertreten die Rechtsansicht, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet. Die entsprechende Anwendung des § 174 BGB scheide auch nicht unter Berücksichtigung der Überlegung aus, dass die Abmahnung in der Regel – so auch im Streitfall – zugleich das Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags enthalte. Denn dieses Angebot träte lediglich neben die Abmahnung, ohne dass diese deshalb ihren Charakter als geschäftsähnliche Handlung einbüße.
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  • veröffentlicht am 23. Dezember 2008

    Der Shoplupen-Blog führt fünf Gründe auf, der Internethandelsplattform in Zeiten, in denen eBay-Chef Donahue grundlegende Änderungen ankündigt, den Rücken zu kehren. Natürlich gibt es auch Gründe bei eBay zu bleiben:
    (1) eBay ist noch immer die größte Internethandelsplattform der Welt mit einer beträchtlichen Werbungs-Reichweite.
    (2) eBays Änderungen führen zu mehr Kundenvertrauen und damit einer attraktiveren, umsatzstärkeren Verkaufsplattform.
    (3) Seriöse Händler werden gegenüber „schwarzen Schafen“ zunehmend bevorzugt.
    (4) eBay verfolgt die Konsequenzen eigener Entwicklungen – und zwar auch der kritischen (Beispiel: Suchfunktion) – sehr genau und reagiert hierauf auch zu Gunsten benachteiligter eBay-Händler.
    (5) Handeln bei eBay kann zugleich Werbung für den eigenen Shop bedeuten.

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2008

    Die deutsche Zeitschrift „CIO“ (Chief Information Officer) hält Ratschläge vor, wie dem alljährlichen Weihnachtsansturm aus Sicht der Onlinehändler Rechnung zu tragen ist. CIO wörtlich: „Unendliche Warteschleifen, Besetztzeichen und genervte Service-Mitarbeiter. Hotlines sind dann kaum noch zu erreichen. Was für den Shop zu gigantischen Kosten führt, bringt beim User auch noch Frust und Ärger. Viele Anrufe von Kunden wären aber vermeidbar, wenn im Shop die nötigen Informationen verständlich dargestellt wären.“ CIO schlägt zehn Schritte vor, um die Flut von Kundenanfragen zu minimieren. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: CIO).

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Coburg, Urteil vom 12.12.2008, Az. 32 S 69/08
    §§ 447, 475 BGB

    Nach einer Pressemitteilung des LG Coburg vom 19.12.2008 haftet ein Onlinehändler gegenüber dem Käufer, wenn er die Versicherung des Versandes übernimmt, bei einem späteren Verlust der Ware die Versicherung des Onlinehändlers auf Grund der konkreten Versicherungsbedingungen einen Schadensausgleich aber ablehnt. Es sei Sache des Onlinehändlers, so das LG Coburg, sich bei dem Paketunternehmen zu vergewissern, ob die Ware (hier: ein Goldbarren) tatsächlich von der Transportversicherung erfasst sei. Tue er dies nicht, weiche er von der vereinbarten Art der Versendung ab, weshalb er dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Onlinehändler war noch der Rechtsansicht, mit Übergabe des Paketes an das Transportunternehmen sei er von jeder Haftung frei geworden. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung des LG Coburg). Die Coburger Richter bestätigten damit ein Urteil des AG Coburg, Urteil vom 12.06.2008, Az. 11 C 1710/07.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    LG Berlin, Urteil vom 23.10.2008, Az. 32 O 501/08
    §§ 935, 938, 936 ZPO, 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2, 263 BGB, 8 Abs. 1 und 2 S. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Eigenbuchungen eines Affiliates im Rahmen eines Affiliate-Programmes als betrügerische Handlung und damit als Vertragsbruch zu bewerten sind. Im zu entscheidenden Fall generierte der Affiliate, ein Reiseveranstalter, Provisionszahlungen des Merchants, indem er Eigenbuchungen (über Mitarbeiter, Freunde, Bekannte) über den Affiliate-Link tätigte, deren Provisionswert den Buchungswert überschritt. Die Gegenleistung wurde nicht erbracht, d.h. die gebuchten Reisen nicht angetreten. Trotz der klaren Bewertung dieses Verhaltens als Straftat sah sich das Gericht im vorliegenden Fall gehalten, den Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen. Die Berliner Richter waren der Auffassung, dass die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, durch eine vor dem Verfahren ausgesprochene Kündigung des Vertrages durch den Merchant bereits gebannt worden sei.  Die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Dringlichkeit sei damit nicht mehr gegeben. Seine bestehenden Ansprüche hat der Merchant daher im Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 24.05.2007, Az. 16 O 149/07
    §§ 126 b, 145,
    312 c Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB

    Das LG Berlin hat in diesem Urteil unter anderem deutlich gemacht, dass bei Amazon (www.amazon.de) im Unterschied zu eBay (www.ebay.de) auf Grund der unterschiedlichen Bedingungen des Vertragsschlusses eine Widerrufsfrist von zwei Wochen ausreichend sei. Im vorliegenden Fall sei von einer Belehrung bei Vertragsschluss auszugehen, so dass es bei der Regelfrist verbleibe. Eine unter www.amazon.de abrufbare Offerte, bestehend aus der Artikelbeschreibung nebst Preisangabe und sonstigen Kaufinformationen beinhalte noch keine bindende, auf den Verkauf der Ware gerichtete Willenserklärung im Sinne des § 145 BGB, sondern stellt lediglich eine Aufforderung an den Betrachter dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben (so genannte invitatio ad offerendum). Der Vertrag komme damit erst mit Annahme dieses Angebotes durch die Antragsgegnerin zustande. Das geschehe nach ihren Angaben in der Widerrufsspruchsschrift durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden Email, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist. Die Verkörperung der Belehrung in einer Email wahre das Textformerfordernis des § 126 b BGB.

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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    Nach einem  Interview des Manager Magazins mit John Donahue, CEO von eBay, soll das Auktions-Business eine grundsätzliche Veränderung und Neuausrichtung erhalten. Der 48-Jährige Lenker von eBay wird mit der Feststellung zitiert: „Wir stecken hier mitten in einem Turnaround-Prozess, der noch 1 oder 2 Jahre dauern wird.“ Zu den weiteren Einzelheiten der eBay-Veränderungen klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz.de). Donahue trat im April 2008 die Nachfolge von Meg Whitman an und arbeitet seit dieser Zeit daran, die Käufer-Erfahrung zu verbessern, indem die Belange der Käufer stärker als bisher einbezogen werden sollen. Ein weitere grundlegende Änderung ist die Fokussierung auf den Online-Handel mit Produkten zu Festpreisen anstatt, wie früher, das althergebrachte Auktions-Business.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 42/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es bei nicht hinreichend erkennbaren Anhaltspunkten für eine „konkrete Höherbewertung des durch die Verfügung zu schützenden Sicherungs- interesses“ in ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert von 15.000,00 EUR ausgehe. Dies betraf auch den vorliegenden Fall, der zwei Anspruchsgrundlagen aus dem Urheber- und Wettbewerbsrecht behandelte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte seine heute ständige Rechtsprechung im Jahr 1997 begründet (vgl. OLG Brandenburg, MDR 1997, 1070).
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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06
    § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Der BGH hat per Pressemitteilung über ein Urteil vom 17.12.2008 berichtet. Demnach hat der BGH „entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel ‚Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt‘ nicht klar und verständlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam“ sei. Die Klausel regele zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Dagegen werde nicht hinreichend klar, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollten. Unklar sei insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein sollte. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der Javascript verwendet: Pressemitteilung des BGH).

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