SPD fragt bei der Bundesregierung im Rahmen einer Kleinen Anfrage zum Thema „Abmahnmissbrauch im Online-Handel“ an

veröffentlicht am 7. Mai 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie SPD-Fraktion im Bundestag fragt sich jetzt auch schon, ob der Abmahnzug in dieser Bundesrepublik zuviel Geschwindigkeit aufgenommen hat. Während die Regierung sich unfähig zeigt, die neue (gesetzliche) Widerrufsbelehrung mit der aktuellen europäischen Rechtsprechung zu harmonisieren, nimmt die SPD das arg emotionsgeladene Thema Abmahnwahn zeitgerecht auf, um noch etwas Wahlkampfstimmung zu betreiben. Zu hoffen bleibt, dass die Politik den Ernst der Lage erkannt hat und fähig ist, Abhilfe zu schaffen. Hier ist sie also, die „Kleine Anfrage“:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/1447

17. Wahlperiode 21. 04. 2010

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Garrelt Duin, Hubertus Heil (Peine), Ulrich Kelber, Doris Barnett, Klaus Barthel, Petra Crone, Dr. Peter Danckert, Martin Dörmann, Elvira Drobinski

Weiß, Sebastian Edathy, Dr. Edgar Franke, Peter Friedrich, Iris Gleicke, Rolf Hempelmann, Dr. Eva Högl, Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Burkhard Lischka, Manfred Nink, Thomas Oppermann, Holger Ortel, Heinz Paula, Dr. Wilhelm Priesmeier, Marianne Schieder (Schwandorf), Sonja Steffen, Christoph Strässer, Kerstin Tack, Wolfgang Tiefensee, Andrea Wicklein, Waltraud Wolff (Wolmirstedt), Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Abmahnmissbrauch im Online-Handel

Online-Handel erfreut sich weltweit steigender Beliebtheit. Er bietet vielfältige neue Möglichkeiten für den Wirtschaftsstandort Deutschland und eröffnet eine nie dagewesene Flexibilität und Kostenersparnis bei den Geschäftspartnern. Die weltweite Vermarktung angebotener Produkte und Dienstleistungen wird deutlich vereinfacht. Diese neue Möglichkeit des Warenvertriebs wird gerade von jungen und kleinen Firmen und so genannten Startups genutzt und führt zu deutlichen Steigerungsraten bei Firmengründungen in Deutschland.

Die Vereinfachung des elektronischen Handels, die innovativen Geschäftspraktiken und die vielfachen Werbemöglichkeiten haben dem Online-Handel in den letzten Jahren deutliche Zuwachsraten beschert.
Neben dem klassischen Online-Handel, bei dem Anbieter und Kunden direkt miteinander in Verbindung treten, gewinnen virtuelle Marktplätze immer mehr an Bedeutung. Bei dieser Art von virtuellem Handel wird über das Internet eine Art Marktplatz hergestellt, bei dem es zu einem Warenaustausch zwischen An- bieter und Abnehmer kommt.

Für die Verbraucherinnen und Verbraucher führen Online-Handel und elektronische Marktplätze zu einer größeren Angebotsvielfalt und erleichtern den Zugang zu Informationen über die einzelnen Produkte und Dienstleistungen. Selbstbestimmter Konsum wird so erleichtert. Gleichzeitig steigt durch vereinfachte Vergleichsmöglichkeiten die Markttransparenz, was in der Regel zu sinkenden Verbraucherpreisen und mehr Wettbewerb führt.

Für einen funktionierenden und fairen Wettbewerb ist die Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften unabdingbar. Korrekte Informationen über Produktqualität, Preise und Versandkosten sowie die Gewährung der gesetzlich garantierten Widerrufsmöglichkeiten sind notwendig.

Laut einer Umfrage von Januar 2009 beziehen sich mehr als die Hälfte der gemeldeten Abmahnungen auf Versuche, Verbraucherrechte unzulässig einzuschränken. Weil – anders als in anderen europäischen Ländern – in Deutschland grundsätzlich keine Behörde die Einhaltung des Lauterkeitsrechts und des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrolliert, stellen Abmahnungen grundsätzlich ein nützliches und notwendiges wettbewerbsrechtliches Mittel zur Selbstreinigung des Marktes dar.

Dennoch wird das Instrument der Abmahnung in der Praxis häufig missbraucht, was den Internethandel unnötig erschwert und die bestehenden Möglichkeiten eingrenzt. Gerade bei den kleinen und jungen Unternehmen führt dies in der Praxis zu enormen Schwierigkeiten beim E-Commerce. So existieren inzwischen Anwaltskanzleien und Unternehmen, die darauf spezialisiert sind, Unternehmen abzumahnen, ohne dass sie ein tatsächliches Interesse an einer Verfolgung des behaupteten Rechtsverstoßes haben. Ziel der Abmahnung ist vielmehr über die Anwaltskosten Einnahmen zu generieren.

Dieser Abmahnmissbrauch ist nicht auf den Online-Handel beschränkt. Dort sorgt er aber gerade bei kleinen und mittelständischen Betrieben für große Unsicherheit. So weist eine Studie zum Online-Handel von Februar 2010 aus, dass die meisten Abmahnungen von Wettbewerbern bzw. Konkurrenten stammen. Aus Sicht der Online-Händler dienen die Abmahnungen vor allem dazu, Geld zu verdienen und Wettbewerber zu behindern. Bei 52 Prozent der Händler haben die Abmahnungen erheblichen finanziellen Schaden verursacht; für 10 Prozent war der Schaden sogar existenzbedrohend. Laut Studie sind außerdem 93 Prozent der Händler der Meinung, dass der Rechtsrahmen geändert werden muss – vor allem hinsichtlich Reduzierung der Kosten für eine Abmahnung und Einschränkung des Kreises der Abmahnberechtigten.

Drei Faktoren führen dazu, dass eine Missbrauchspraxis insbesondere im Online-Handel festzustellen ist:
Erstens ist gerade im Online-Handel eine Vielzahl an kleinteiligen und verschachtelten Vorschriften zu beachten und damit die Zahl möglicher Verstöße enorm hoch. Eine auf IT-Recht spezialisierte Anwaltskanzlei kommt auf mehr als 300 gängige Gründe für Abmahnungen bei eBay, Amazon und anderen Online-Shops.

Zweitens können im Internet angesichts der einfachen Zugänglichkeit der Webseiten unproblematisch in kurzer Zeit kleinste Rechtsverstöße aufgefunden werden, die Massenabmahnungen gegen eine Vielzahl von Händlern und damit eine lukrative Einnahmequelle ermöglichen.

Drittens kann der Abmahnende durch die Möglichkeit am „Begehungsort“ zu klagen, Gerichte in ganz Deutschland anrufen. Er kann sich so das Gericht aussuchen, das die eigene Rechtsauffassung unterstützt und großzügige Kostenerstattungen durch hohe Streitwertfestsetzungen ermöglicht.

Im Urheberrecht hat der Deutsche Bundestag in der 16. Legislaturperiode eine Regelung eingeführt, wonach bei der erstmaligen Abmahnung in einfachen Fällen die ersatzfähigen Kosten auf 100 Euro beschränkt werden. Hierin kann ein guter Ansatz gesehen werden, der sich auch auf andere Rechtsgebiete ausweiten ließe.

Wir fragen die Bundesregierung:

1.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Anzahl von Abmahnungen sowie die finanziellen Folgen für die einzelnen Unternehmer im Online-Handel, die durch die hier als Abmahnmissbrauch beschriebene Praxis verursacht werden?

2.
Aufgrund welcher Verstöße werden nach Erkenntnis der Bundesregierung die Unternehmen abgemahnt?
3. Welche Auswirkungen haben die abgemahnten Verstöße auf den Wettbewerb und auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten?

4.
Sieht die Bundesregierung alternative Möglichkeiten, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zu beseitigen?

5.
Welche Aufgaben haben aus Sicht der Bundesregierung die Betreiber von virtuellen Marktplätzen an der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen?

6.
Plant die Bundesregierung zur Lösung dieser Problematik gesetzgeberisch tätig zu werden, und wenn ja, wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung aus?

7.
Welche konkreten Gesetzesvorschläge gibt es bzw. sind in Planung (etwa Ausweitung der Deckelung des Ersatzes der erstattungsfähigen Abmahnkosten bei erstmaligem Verstoß auf das Wettbewerbsrecht; Senkung des Streitwerts bei Erstabmahnungen; Begrenzung des Kreises der Abmahnberechtigten)?

8.
Plant die Bundesregierung eine auf einzelne Gesetze, etwa das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, beschränkte Lösung oder schwebt ihr eine allgemeine Lösung vor (die z. B. auch den Bereich geistiger und gewerblicher Schutzrechte umfasst)?

9.
Gibt es schon erste Ergebnisse der Überlegungen des Bundesministeriums der Justiz, das sich schon in der letzten Legislaturperiode mit dem Abmahnmissbrauch beschäftigt hat, und wie lauten diese?

10.
Gibt es Überlegungen, den „fliegenden Gerichtsstand“ einzuschränken?

Sieht die Bundesregierung in einer Abschaffung des fliegenden Gerichtstands zumindest auch eine Möglichkeit zur Entschärfung des Abmahnmissbrauchs, indem der Abmahnende sich nicht mehr ein Gericht aussuchen kann, das die ihm günstige Rechtsauffassung teilt?

11.
Wie sehen die ersten Erfahrungen mit dem neuen § 97a des Urheberrechtsgesetzes aus, der in bestimmten Fällen die ersatzfähigen Aufwendungen auf 100 Euro beschränkt? Inwieweit haben sich die Begriffe „erstmalige Abmahnung“, „einfach gelagerte Fälle“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ dieser Norm in der Praxis nach Auffassung der Bundesregierung bewährt?

12.
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs auf EU-Ebene erfolgen muss? Ist der Abmahnmissbrauch bisher Gegenstand der Verhandlungen über eine EU-Verbraucherrechterichtlinie gewesen?

Wenn ja, wie hat sich die Bundesregierung hierzu positioniert?

Wenn nein, plant die Bundesregierung diesbezügliche Initiativen und ggf. welche?

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