Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Kosten für die Providerauskunft nach § 101 UrhG sind (anteilig) zu erstattende Verfahrenskostenveröffentlicht am 22. Oktober 2014
BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13
§ 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3 UrhG, § 101 Abs. 9 S.1 UrhG; § 91 Abs.1 S.1 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Kosten für das Auskunftsverfahren gegen einen Internet-Provider über die Identität des Inhabers einer bestimmten IP-Adresse der „Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist“ dienen und somit gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Richtet sich das Auskunftsverfahren auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen, können die Kosten des Verfahrens nur anteilig (nach Anzahl der betroffenen Personen) erstattet werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)