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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Februar 2011

    BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. IX ZR 37/10
    § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 183/05) aufgehoben und entschieden, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit, insbesondere bei komplexer Arbeit, 230,00 EUR/h einfordern darf, eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten vorausgesetzt. Offen gelassen hat der BGH dagegen die Frage, ob die Mindesttaktung von 15 Minuten rechtlichen Bedenken begegnet. Zitat (Unterstreichungen durch uns): „Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Stundenberechnung angenommen hat, der Kläger habe 23 Zeitintervalle im aufgerundeten Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet, fehlt es an den hierfür erforderlichen Feststellungen. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Klägers tatsächlich auf einer Aufrundung beruht. Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich angesehene Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es mithin nicht an. Soweit der Kläger für den 3. Mai und den 9. Juli 2001 30 Minuten und 15 Minuten berechnet hat, handelt es sich um einen konkreten Minutenaufwand, dessen grundsätzliche Vergütungsfähigkeit das Berufungsgericht selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auch insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die Zeittaktklausel.“ Vgl. zum Themenkompex auch OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, Az. 11 U 151/07). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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