Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Das Kennzeichen „XVIII PLUS“ kann nicht als Herkunftshinweis für pornografische Erzeugnisse dienenveröffentlicht am 6. Mai 2013
BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az. I ZR 37/10
§ 14 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Kennzeichnung „XIII PLUS“ keine Unterscheidungskraft für pornografische Erzeugnisse, inbesondere Erotik-DVDs, hat. Der angesprochene Verkehr würde dies lediglich als Hinweis darauf verstehen, dass das Produkt nicht an unter 18-jährige abgegeben werden dürfe. Daran ändere auch die Darstellung in römischen Ziffern nichts. Zum Volltext der Entscheidung: