Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: „18 Plus“ muss als Marke für Sexualhilfsmittel gelöscht werdenveröffentlicht am 25. Oktober 2011
BPatG, Beschluss vom 18.08.2011, Az. 25 W (pat) 9/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „18 Plus“ für u.a. Filme, Sexualhilfsmittel und Bekleidung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zu löschen ist. „18 Plus“ beziehe sich, für jedermann verständlich, auf Personen, die der Altersgruppe der über 18jährigen angehören und sei daher ein rein sachlicher Hinweis auf Waren, die für diese Altergruppe angeboten würden. Dieses Verständnis sei auch bereits zum Zeitpunkt der Eintragung 2003/2004 so in der Bevölkerung vorhanden gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: