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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Oktober 2011

    BPatG, Beschluss vom 18.08.2011, Az. 25 W (pat) 9/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „18 Plus“ für u.a. Filme, Sexualhilfsmittel und Bekleidung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zu löschen ist. „18 Plus“ beziehe sich, für jedermann verständlich, auf Personen, die der Altersgruppe der über 18jährigen angehören und sei daher ein rein sachlicher Hinweis auf Waren, die für diese Altergruppe angeboten würden. Dieses Verständnis sei auch bereits zum Zeitpunkt der Eintragung 2003/2004 so in der Bevölkerung vorhanden gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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