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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. September 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014, Az. 6 U 246/13
    § 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 41 Abs. 1 Anl. 2 Zeichen 229 StPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auf Taxihalteplätzen, die mit dem StVO-Zeichen Nr. 229

    Taxi

    gekennzeichnet sind, noch lange nicht alle Taxis halten dürfen. Im vorliegenden Fall befand sich der gekennzeichnete Taxi-Parkplatz auf privatem Grund und war durch einen Grundstückseigentümer dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellt worden (sog. „tatsächlich-öffentliche Fläche“), wobei der Grundstückseigentümer hierzu Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Ein Taxifahrer, der ohne Nutzungsberechtigung dort hielt, wurde nunmehr von einem Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen von Taxiunternehmen (§ 8 III Nr. 2 UWG) wegen Wettbewerbsverstoßes („gezielte Behinderung“) erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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