Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Werbung mit einer Garantie bei eBay ist unzulässig, wenn dem Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht in der Artikelbeschreibung mitgeteilt werdenveröffentlicht am 24. Mai 2013
OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2013, Az. 4 U 182/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 477 Abs. 1 S. 2 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit „5 Jahren Garantie“ bei eBay unzulässig ist, wenn die Informationspflichten des § 477 BGB nicht erfüllt werden. Danach habe der Anbieter der Garantie einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers zu erteilen sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Da bei eBay ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des höchsten Gebots bzw. mit Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Taste zustande komme, müssten diese Informationen bereits in der Artikelbeschreibung erteilt werden. Zum Volltext der Entscheidung: