Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Bei einer Werbung mit einem Test-Ergebnis muss der Hinweis auf die Fundstelle mindestens 6 Punkt groß seinveröffentlicht am 13. März 2011
OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10
§§ 3; 5a Abs. 2 UWG
Das OLG Celle hat gemäß der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass bei der Verwendung von Testergebnissen ein Hinweis vorhanden sein muss, wo das Testergebnis zu finden ist, wobei die Schriftgröße des Hinweises nicht 6 Punkt unterschreiten dürfe. Sei die Schriftgröße kleiner als 6 Punkt, so sei der Hinweis wie ein fehlender zu behandeln, da das Testergebnis nicht leicht und eindeutig nachprüfbar sei. Zitat: „Dies bedeutete in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)