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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 9. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 14.05.2004, Az. 6 W 52/04
    § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Köln hat zu der Frage ausgeführt, unter welchen Umständen neben der einstweiligen Verfügung auch die Antragsschrift nebst Anlagen zuzustellen ist. Die Frage ist insoweit relevant, als dass die einstweilige Verfügung fristgerecht gem. § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen ist. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte beanstandet, dass „entgegen der ausdrücklichen Anordnung in Ziffer 2 des Verfügungsbeschlusses ihr, der Antragsgegnerin, nur der Beschluss, nicht aber auch die Antragsschrift zugestellt worden sei.“ Das OLG Köln hat die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung nunmehr ins Zwangsvollstreckungsverfahren verortet.
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