Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Potsdam: Mobilfunkanbieter darf Kunden hinsichtlich unberechtigter Drittforderung nicht an Dritten verweisenveröffentlicht am 14. Dezember 2015
LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2015, Az. 2 O 340/14 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGBDas LG Potsdam hat entschieden, dass sich Mobilfunkanbieter auch mit Kundenbeschwerden in Bezug auf (angebliche) Leistungen Dritter befassen müssen. Es sei nicht hinnehmbar, so die Kammer, dass der Kunde den fraglichen Einzelbetrag zunächst gegenüber dem Mobilfunkanbieter auszugleichen habe und sich sodann in Hinblick auf eine Gutschrift an den Drittanbieter selbst wenden müsse. Im vorliegenden Fall untersagte das LG Potsdam E-Plus, Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden müssten. E-Plus hatte dem Kunden vorher mitgeteilt: „Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits … darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. … Wir bitten Sie daher, den bei uns offenstehenden Betrag von 206,10 EUR auszugleichen.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Verbraucherzentrale Hamburg (hier).