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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 6. September 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.06.2009, Az. 2-03 O 179/09
    §§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2, 5 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hatte in diesem Fall darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein bekannter Abmahnanwalt Gegenstand einer Bildberichterstattung sein darf. Der Verfu?gungskläger war nach Befund des Landgerichts ein in M… niedergelassener Rechtsanwalt, der fast ausschließlich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts tätig war. Hierbei habe er auch eine Vielzahl von Abmahnungen bearbeitet. Über den Kläger gebe es einen Eintrag bei Wikipedia. Der Kläger sei wegen Betrugs und Untreue zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, woru?ber in der Presse berichtet worden sei. In der konkreten Bildberichterstattung war der Kläger, welcher zuvor durch einen hohen Haaransatz und einen grauen Vollbart zu erkennen war, mittlerweile aber wohl nur noch Kürzung von Haupthaar und Entfernung des Vollbartes, mit einem schwarzen Balken über der Augenpartie verfremdet und war Gegenstand eines Beitrags mit satirischem Hintergrund. Das LG Frankfurt a.M. hielt die Verfremdung für unzureichend.
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