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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 29. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 16.04.2008, Az. 15 O 585/07
    §
    8 Absatz 4 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners steht. Im vorliegenden Fall war die Abmahnerin nur in sehr bescheidenem Rahmen mit geringen Gewinnspannen im Bereich Textilien auf der Internethandelsplattform eBay tätig, ließ jedoch über ihren Prozessbevollmächtigten eine große Anzahl von Abmahnungen aussprechen. Dies erfolgte auch noch, als die Abmahnerin selbst gar nicht mehr gewerblich im Internet tätig war. Dazu standen die durch die Abmahnung verursachten Kosten (Rechtsanwaltsgebühren) und Erträge (Vertragsstrafen) außer Verhältnis. Diesen Gesichtspunkt erachtete das Gericht für ausreichend, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung anzunehmen. Weitere mögliche Indizien (Absprache über die Kosten, Einschaltung eines Prozessfinanzierers, Aufruf im Internet zur Begründung von Mandatsverhältnissen, Inanspruchnahme einer Vielzahl unterschiedlicher wohnsitzferner Gerichte) flossen nicht in die Entscheidung ein.
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