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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 310 O 460/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 44a Nr. 2 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber der Website redtube.com einen Anspruch auf Unterlassung der kürzlichen Abmahnungen durch die The Archive AG haben. Begründet wurde dies zum einen damit, dass die in der Abmahnung begehrte Unterlassungsverpflichtung zu weitreichend formuliert gewesen sei. Das Unterlassungsverlangen richte sich (bzgl. des in der Abmahnung benannten Films) auf das Unterlassen des Streamings als solches. Damit erfasse das Unterlassungsverlangen auch denjenigen Fall, dass ein Streaming einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage erfolge. Das Streaming sei aber jedenfalls dann nach § 44a Nr. 2 UrhG zulässig, wenn eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt werde. Zum anderen sei die Abmahnung aber auch insoweit unberechtigt, als der abgemahnten Person in der Begründung der Abmahnung zwar vorgeworfen werde, sie habe eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage gestreamt, jedoch aus der Abmahnung nicht ersichtlich werde, woran die Person diese offensichtliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen sollen; dass eine solche Erkennbarkeit bestanden haben soll, sei auch sonst nicht ersichtlich. Es sei aber auf diese Erkennbarkeit aus der Perspektive des Internetnutzers abzustellen, denn es sollten gutgläubige Nutzer geschützt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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