Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Software-Mangelsveröffentlicht am 5. August 2014
BGH, Urteil vom 05.06.2014, Az. VII ZR 276/13
§ 633 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass es für die Darlegung eines Mangels in einer entwickelten Software ausreichend ist, wenn der Besteller Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Es sei nicht erforderlich, zu der Ursache des Mangels vorzutragen. In der vorbehaltlosen Zahlung der Rechnung in Verbindung mit einer Übernahmeerklärung sei auch noch keine Abnahme der Werkleistung durch den Besteller zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Coburg: Zur Schadensersatzpflicht des Internetverkäufers bei Unmöglichkeit der Leistungveröffentlicht am 4. März 2013
LG Coburg, Urteil vom 17.09.2012, Az. 14 O 298/12
§ 275 BGB, § 325 BGBDas LG Coburg hat entschieden, dass ein Verkäufer auf einer Internetplattform, der die verkaufte Ware nicht liefern kann, weil jemand aus seiner Sphäre diese anderweitig veräußert hat, dem Käufer Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns zahlen muss. Nach den Ausführungen des Gerichts habe der Verkäufer aus einem bestehenden Vorrat zu liefern und Vorkehrungen treffen, dass keine vertragswidrigen Veräußerungen stattfnden können. Vorliegend handelte es sich um 10.000,00 EUR Schadensersatz für 20.000 Hosen, die der Erwerber mit entsprechendem Gewinn weiterverkaufen hätte können.
- GASTBEITRAG: Soviel kostet unbezahlte Ware den Onlinehändler wirklichveröffentlicht am 22. Oktober 2008
In diesem Gastbeitrag von Ralph P. Görlach, dem Geschäftsführer der Firma Budoten Limited Kampfsport-Versand, Elsterwerde (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Mehrkosten) zeigt ein Onlinehändler auf, welche Kosten ihm durch die Nichtabnahme und ausbleibende Bezahlung verkaufter Ware entstehen. Görlach rechnet vor, dass ein unbezahltes Produkt mit einem Verkaufspreis von 190,00 Euro fünfzehnmal zusätzlich verkauft werden muss, um die dadurch entstandenen Mehrkosten abzudecken.