Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: „Abooffice“ ist als Marke für Bürodienstleistungen eintragungsfähig und nicht freihaltungsbedürftigveröffentlicht am 18. Mai 2010
BPatG, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 29 W (pat) 4/10
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 33 Abs. 2; 37 Abs. 1; 41 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „abooffice“ (u.a. für die Dienstleistung „Erbringung von Dienstleistungen, Geschäftsführung, Vertrieb von Waren aller Art“) als Marke eintragungsfähig ist. Der Eintragung stehe kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder das Bedürfnis der Freihaltung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. Zitat:
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