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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juni 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09
    §§ 101 UrhG; 113a, 96 TKG

    Das OLG Frankfurt hat eine Entscheidung zu den Grenzen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 UrhG getroffen. Diese Vorschrift stellt u.a. in Filesharing-Fällen die wichtigste Rechtsgrundlage für die Ausfindigmachung eines Anschlussinhabers dar, der Urheberrechte durch die Feilhaltung von Werken in Tauschbörsen verletzt hat. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Provider, die die Auskunft erteilen, zu welchem Anschluss eine IP-Adresse zugeordnet war, für diese nur Verkehrsdaten ihrer Kunden verwenden, die ohnehin zu Abrechnungszwecken gespeichert sind. Daten, die nur auf Grund der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung über einen Zeitraum von 6 Monaten von den Providern gespeichert werden, seien von dem Anspruch des § 101 UrhG nicht erfasst. Danach hätten private Rechteinhaber keine Möglichkeit, auf diese Daten Zugriff zu erlangen, da ein Zugriff auf diese Daten nur hoheitlichen Stellen auf Grund besonderer Ermächtigungen möglich ist.

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