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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Mai 2015

    AG Hannover, Urteil vom 26.02.2015, Az. 522 C 9466/14
    § 97 UrhG, § 72 UrhG, § 19 a UrhG

    Das AG Hannover hat entschieden, dass die Aufrufbarkeit eines Fotos im Internet durch Direkteingabe einer URL einen Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung darstellt und daher eine Vertragsstrafe auslöst. Es sei entgegen der zuvor eingegangenen Verpflichtung keine vollständige Löschung erfolgt, sondern es liege weiterhin eine öffentliche Zugänglichmachung vor. Entscheidend sei dabei, dass sämtliche Per­sonen, die den Internetpfad auf ihrem Rechner gespeichert hätten, weiterhin auf das Lichtbild zugreifen könnten. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 EUR für ein Lichtbild sei als angemessen zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:

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