Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Hannover: Ist ein Foto im Internet nur noch durch die direkte Eingabe einer URL aufrufbar, kann dies eine Vertragsstrafe auslösenveröffentlicht am 7. Mai 2015
AG Hannover, Urteil vom 26.02.2015, Az. 522 C 9466/14
§ 97 UrhG, § 72 UrhG, § 19 a UrhGDas AG Hannover hat entschieden, dass die Aufrufbarkeit eines Fotos im Internet durch Direkteingabe einer URL einen Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung darstellt und daher eine Vertragsstrafe auslöst. Es sei entgegen der zuvor eingegangenen Verpflichtung keine vollständige Löschung erfolgt, sondern es liege weiterhin eine öffentliche Zugänglichmachung vor. Entscheidend sei dabei, dass sämtliche Personen, die den Internetpfad auf ihrem Rechner gespeichert hätten, weiterhin auf das Lichtbild zugreifen könnten. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 EUR für ein Lichtbild sei als angemessen zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung: