Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Düsseldorf: Das ernsthafte Angebot einer Leistung kann ein Wettbewerbsverhältnis begründen / „Querulantenwahn“ kann zur Prozessunfähigkeit führenveröffentlicht am 25. Juli 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014, Az. I-20 U 66/13
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Webdesignern auch dann besteht, wenn der Abmahner zuletzt 1-2 Jahre zuvor einen Auftrag ausgeführt hat, sofern er sein Angebot weiterhin ernsthaft betreibt. Letzteres hatte das Gericht hier angenommen. Auch stellte das Gericht fest, dass zwar ein sog. „Querulantenwahn“ zum Ausschluss der Prozessfähigkeit führen könne, dafür jedoch erforderlich sei, dass „absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen und schließlich die ganze Gesellschaft verbinden“. In einem solchen Fall sei die Prozessfähigkeit gutachterlich festzustellen. Vorliegend sei der Kläger jedoch in der Lage, seine Ansprüche und Aussichten rational einzuschätzen. Zum Volltext der Entscheidung: