Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Dem markenrechtlichen Fortbestand des Niveau-Blaus steht ein absolutes Schutzhindernis entgegen / Möglicherweise aber Verkehrsdurchsetzungveröffentlicht am 13. Juli 2015
BGH, Beschluss vom 09.07.2015, Az. I ZB 65/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG, § 8 Abs. 3 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ von Beiersdorf auf Grund des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG grundsätzlich löschungsreif ist. Abstrakte Farbmarken seien im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnehme. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, hätten nicht vorgelegen. (mehr …)
- BPatG: Abstrakte Farbmarke „grün“ nicht für Rohre zur Trinkwasserversorgung unterscheidungskräftigveröffentlicht am 22. Juli 2011
BPatG, Beschluss vom 30.03.2011, Az. 28 W (pat) 65/10
§§ 54, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die abstrakte Farbmarke eines bestimmten Grüntons nicht für Kunststoffrohre zur Trinkwasserversorgung eintragungsfähig ist bzw. gelöscht werden muss. Grundsätzlich sei bei bloßen Farbmarken von einer fehlenden Unterscheidungskraft, also der fehlenden Eignung, als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu dienen, auszugehen. Es könne jedoch ausnahmsweise das Schutzhindernis nicht gegeben sein, wenn besondere Umstände vorlägen. Solche Umstände konnte das Gericht im Fall der Farbe Grün für Kunststoffrohre jedoch nicht feststellen. Im Wesentlichen hätte für eine abweichende Bewertung z.B. bei der Wahrnehmung der Farbe auf dem in Rede stehenden Warengebiet ein Abweichen vom üblichen Verbraucherverhalten vorliegen müssen oder es sei die Eintragung nur für eine geringe Zahl von Waren erfolgt und betreffe einen sehr spezifischen Markt. Bei den beteiligten Verkehrskreise sei allerdings keine Gewöhnung an die Kennzeichnungsfunktion konturloser Farben bei den beanspruchten Trinkwasserrohren zu erkennen; eine Verkehrsdurchsetzung habe auch gutachterlich nicht belegt werden können. Zum Volltext der Entscheidung: