Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bochum: Unterschiedliche Angaben zu Verfügbarkeit und Lieferzeit nicht irreführendveröffentlicht am 2. Februar 2012
LG Bochum, Urteil vom 22.12.2011, Az. I-14 O 189/11
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass eine Internetwerbung für Neuwagen, welche unter „Verfügbarkeit“ angibt „sofort“ und später unter „Lieferzeit“ die Angabe „Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage der genauen Lieferzeit kontaktieren Sie uns bitte.„ tätigt, nicht irreführend ist und damit keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Begriffe „Verfügbarkeit“ einerseits und „Lieferzeit“ andererseits hätten unterschiedliche Bedeutung, was für den Kunden auch ohne Weiteres verständlich sei. Gerade im Kfz-Bereich sei dem Kunden klar, dass im Allgemeinen auch bei sofortiger Verfügbarkeit mit einer gewissen Lieferzeit zu rechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Unterschiedliche Preise für dasselbe Produkt im Onlineshop wettbewerbswidrigveröffentlicht am 17. Dezember 2008
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2007, Az. 3-11 O 90/07
§§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass die Vorhaltung unterschiedlicher Preise für dasselbe Produkt innerhalb eines Onlineshops wettbewerbswidrig sein kann. Hier hatte ein Händler für Druckerzubehör einen eigenen Onlineshop und war bei einer Preissuchmaschine gelistet. Betätigte man den Link der Preissuchmaschine, gelangte man im Onlineshop zu einem niedrigeren Endpreis des Produkts als bei Aufruf des Produkts direkt im Onlineshop. Der verantwortliche Händler sah die Preissuchmaschine als „Filiale“ seines Onlineshops an und war der Auffassung, dass dann dort ein anderer Preis gelten könne. Das Gericht schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an. Da der Kunde bei Betätigung des Links in den Onlineshop weitergeleitet werde, könne es sich nicht um unterschiedliche Vertriebswege handeln. Demzufolge sah das Gericht in der unterschiedlichen Preisgestaltung innerhalb eines Shops eine Irreführung der Verbraucher und damit einen Wettbewerbsverstoß. Diese Irreführung hätte vermieden werden können, hätte der Shopbetreiber bei der Preissuchmaschine einen deutlichen Hinweis angebracht, dass der angegebene Preis nur bei Betätigung des Links gilt. Dies wurde jedoch versäumt.