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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 26 W (pat) 501/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Flinkster“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Transportwesen eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, da „flinkster“ lediglich das Synonym für „schnellster“ sei und damit kein Hinweis auf die Herkunft der Waren und/oder Dienstleistungen gegeben werde. Mit dem bezeichneten Bedeutungsgehalt stelle „Flinkster“ für die Verbraucher nur einen werbeüblich formulierten allgemeinen Hinweis darauf dar, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen gegenüber Konkurrenzprodukten vorzugswürdig seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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