IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Die britische Advertising Standards Authority (ASA), eine dem Deutschen Werberat vergleichbare Einrichtung zur Vermittlung zwischen beschwerdeführenden Verbrauchern und werbenden Firmen, hat auf Beschwerden von Verbrauchern Apple’s Fernseh-Werbung für das neue iPhone 3 G in Groß-Britannien verboten. Apple hatte das imageträchtige Handy mit folgenden Aussagen beworben: „So what’s so great about 3G? It’s what helps you get the news, really fast. Find your way, really fast. And download pretty much anything, really fast. The new iPhone 3G. The internet, you guessed it, really fast.“ (Sinngemäß: „Was also ist am 3G so großartig? Es hilft Ihnen Informationen zu erhalten, sehr schnell. Ihnen den Weg zu zeigen, sehr schnell. Und nahezu alles herunterzuladen, sehr schnell. Das neue iPhone 3G. Das Internet, Sie werden es erraten haben, sehr schnell.“). Die Werbung zeigte zu diesem Sprecher eine Nahaufnahme des Handys während ein anonymer Nutzer es zum Surfen auf Webseiten, zum Betrachten des Google Maps-Service und zum Herunterladen einer Datei verwendete, wobei der Benutzer für die erfolgreiche Beendigung der Tätigkeit nur Bruchteile von Sekunden warten musste. Ein Bildschirmtext wies erläuternd darauf hin, dass die Netzwerk-Verfügbarkeit und -Geschwindigkeit von den jeweiligen Örtlichkeiten abhänge. Die ASA wies darauf hin, dass der die Werbung durchziehende Hinweis „really fast“ („sehr schnell“) in Verbindung mit der Darstellung der jeweiligen Tätigkeit trotz des Bildschirmhinweises geeignet sei, bei Verbrauchern den Eindruck zu hinterlassen, das Handy funktioniere auch im Alltagsbetrieb mit den dargestellten Geschwindigkeiten, was dem Vernehmen nach nicht der Fall war. Apple wurde daraufhin die konkrete Werbesendung verboten.

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