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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    OLG Jena, Urteil vom 02.04.2008, Az. 2 U 906/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass ein Unternehmen nicht mit einem Gründungsjahr werben darf, wenn es zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Warenproduktion begonnen hat. Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Porzellanmanufaktur. Die Verfügungsbeklagte verwendete Werbematerialien und ein Signet (Bodenmarke), im Rahmen derer zusammen mit einem Bildzeichen und der Firma „Aelteste Volkstedter“ auf das Jahr 1760 Bezug genommen wurde. 1760 hatte Georg Macheleid nach seiner (Wieder-)Entdeckung des Porzellans ein Privileg durch den Fürsten Johann Friedrich von Schwarzburg-Rudolstadt erhalten. Noch bis zu einem Zeitpunkt im Jahre 2006 verwendete die Verfügungsbeklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger werbemäßig die Jahresangabe 1762. Diese setzte sie sodann auf 1760 zurück, worin die Verfügungsklägerin eine Irreführung der Verbraucher sah. (mehr …)

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