Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Die Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ ist nicht notwendigerweise wettbewerbswidrigveröffentlicht am 15. Juni 2011
BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 113/10
§§ 3; 5 UWGDer BGH hat entschieden, dass „die Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gegen das anwaltliche Berufsrecht und gegen das Irreführungsverbot verstößt, wenn der Betreffende sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt.“ Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 102/2011: