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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 10.07.2014, Az. I ZB 81/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Wortmarke „for you“ für u.a. Nahrungsergänzungsmittel nicht wegen mangelnder Unterscheidungskraft zu löschen ist. Die Wortfolge enthalte für die beanspruchten Waren keine beschreibende Sachaussage und sei auch nicht als bloße werbliche Anpreisung zu verstehen. Der Annahme des Bundespatentgerichts, die Wortfolge „for you“ werde im Sinne eines Hinweises auf Produkte verstanden, die individuell an die persönlichen Bedürfnisse der Abnehmer angepasst würden und die damit über eine besondere, wenn auch nicht näher konkretisierte Qualität oder Beschaffenheit verfügten, sei nicht zu folgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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