Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Köln: Branchenbuchformular der Firma „Allgemeine Gewerbe Zentrale“ ist irreführendveröffentlicht am 14. August 2009
LG Köln, Urteil vom 30.06.2009, Az. 81 O 27/09
§§ 3, 5 UWGDas LG Köln hat es der Firma Allgemeine Gewerbe Zentrale (Inhaber Paul Theobald) bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Wettbewerb handelnd für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressen-Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben. Das LG Köln folgt damit der Entscheidung des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2009, Az. 3-08 O 22/09 (Link: LG Frankfurt a.M.).
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