Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Die Werbung für eine „Allnet Flat“ verletzt keine Rechte an dem Unternehmenskennzeichen „ALLNET“veröffentlicht am 15. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 98/13
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Telefontarifs als „Allnet Flat“ keine Rechte an dem Unternehmenskennzeichen „ALLNET“ verletzt. Es handele sich nicht um eine kennzeichenmäßige Benutzung des Begriffs „Allnet“, sondern um eine rein beschreibende, die nicht untersagt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: