Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Bei einem Online-Angebot über einen Gutschein für eine Ballonfahrt muss (noch) nicht über die Identität und Anschrift des Ballonfahrt-Unternehmens informiert werdenveröffentlicht am 10. April 2014
BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. I ZR 24/12
§ 5a Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Anbieter von Gutscheinen für Ballonfahrten nicht verpflichtet ist, im Angebot der Vermittlungsdienstleistung auf die Identität und Anschrift des Ballonfahrt-Unternehmens hinzuweisen. Zitat: „Da die Beklagte eine solche Information aufgrund der besonderen Umstände ihres durch eine zeitliche und personelle Flexibilität gekennzeichneten Dienstleistungsangebots nicht leisten kann, zielt der Antrag im Ergebnis auf ein vollständiges Verbot des Geschäftsmodells der Beklagten ab. Er geht damit an den Umständen des Streitfalls vorbei, die das gemäß § 5a Abs. 3 UWG schützenswerte Informationsinteresse der Verbraucher charakterisieren.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)