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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008, Az. 4 U 173/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung, aus der wir bereits in anderem Zusammenhang zitiert hatten (Link: OLG Hamm), eine deutliche Erklärung in Bezug auf die Abmahnung von längere Zeit zurückliegenden Internetangeboten abgegeben. Das Verbotsbegehren der Antragstellerin sei nicht missbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG. Aus dem Zeitablauf könne für einen Missbrauchsfall nichts hergeleitet werden. Dies sei eine Frage der Verjährung. Solange die nicht eingetreten sei, könne der Mitbewerber auch auf Altfälle zurückkommen. Dass sich der Verletzer seitdem rechtmäßig verhalten habe, sei für die Frage des Klagemissbrauchs ebenfalls irrelevant. Solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliege, verbleibe es bei der Wiederholungsgefahr. Die könne eben nicht durch bloßes Wohlverhalten beseitigt werden.

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