Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Frage der Gerichtszuständigkeit bei Wettbewerbsverstößen im „cross-border-selling“veröffentlicht am 12. März 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 U 76/08
Art. 5 Nr. 1, 3 EuGVVO, §§ 4, 5 UKlaGDas OLG Frankfurt a.M. hatte in dieser Entscheidung darüber zu befinden, wo geklagt werden darf, wenn ein europäisches Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß begeht, der sich in Deutschland auswirkt. Im vorliegenden Fall war eine Fluggesellschaft angegriffen worden, die in Ihren AGB folgende Klausel verwendete: „(3 c 1) … Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.“ Die Fluggesellschaft wandte ein, deutsche Gerichte seien in diesem Fall nicht zuständig. Das Oberlandesgericht sah dies anders: Deutsche Gerichte seien nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleich steht, oder wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der EuGH, so die Frankfurter Richter, habe in einem Urteil vom 01.10.2002 (NJW 2002, 3617) bereits die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Klage eines österreichischen Verbraucherschutzbundes gegen einen deutschen Unternehmer auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln nach dieser Vorschrift bejaht. (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Beendigung des Wettbewerbsverstoßes beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr / Gegenabmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 29. Dezember 2008
OLG Frankfurt a.M.; Beschluss vom 05.12.2008, Az. 6 W 157/08
§§ 312c Abs. 1, 443 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 4, 12 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat festgestellt, dass die Eilbedürftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht (!) deshalb entfalle, weil a) die von der Antragstellerin beanstandete Wettbewerbshandlung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits beendet war, b) von der Antragsgegnerin in dieser Form nicht wiederholt wird, etwa weil ihre späteren Angebote bei eBay keine Wettbewerbsverstöße der streitgegenständlichen Art mehr aufweisen und c) im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht wiederholbar ist, weil die Antragsgegnerin auf der streitgegenständlichen Handelsplattform im Internet nicht mehr angemeldet ist. Selbst die vollständige Aufgabe eines Geschäftsbetriebes lasse die Wiederholungsgefahr allenfalls dann entfallen, wenn auszuschließen sei, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme. Weiterhin wiesen die Frankfurter Richter darauf hin, dass die Beantwortung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit einer Gegenabmahnung von Wettbewerbsverstößen auf Seiten des Abmahners keineswegs rechtsmissbräuchlich sind. Allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweise, rechtfertige noch nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.