Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Böblingen: Rufnummernportierung kann nicht mit der einstweiligen Verfügung erzwungen werdenveröffentlicht am 28. Februar 2010
AG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 3 C 1895/09
§ 46 TKG; § 935 ZPODas AG Böblingen hat entschieden, dass die Portierung einer Rufnummer von einer Telefongesellschaft zur anderen nicht mit einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden kann, da hierin die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege. Die Rückportierung der Rufnummer auf die Antragsgegnerin sei nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber nicht mehr möglich. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme aber nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Eine solche sei seitens der Antragstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden. (mehr …)