Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Zu der Rechtsfrage, wann eine wettbewerbsrechtliche Abschlusserklärung aufgekündigt werden kannveröffentlicht am 1. Oktober 2009
BGH, Urteil vom 02.07.2009. Az. I ZR 146/07
§§ 767, 927 Abs. 1 ZPODer BGH hat darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr in Bezug auf einen Wettbewerbsverstoß auch durch eine Abschlusserklärung ausgeräumt werden kann, die für den Fall auflösend bedingt ist, dass sich die dem fraglichen Verstoß zu Grunde liegende höchstrichterliche Rechtsprechung nach Abschluss des Rechtsstreits ändert. Es sei keineswegs so, dass eine solche in der Abschlusserklärung enthaltene Bedingung verhindere, dass die zuvor erlassene einstweilige Verfügung ebenso effektiv und dauerhaft wie ein Urteil in der Hauptsache wirke. Der Bundesgerichtshof „empfiehlt“ einen Zusatz in der Abschlusserklärung, wonach der Unterlassungsschuldner sich die Rechte aus § 927 ZPO vorbehält, die er auch gegen einen im Hauptsacheverfahren ergangenen rechtskräftigen Titel geltend machen könnte.