Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Zur Wettbewerbswidrigkeit herabsetzender – auch wahrheitsgemäßer – Äußerungenveröffentlicht am 12. Januar 2016
OLG Köln, Urteil vom 04.09.2015, Az. 6 U 7/15
§ 123 BGB, § 242 BGB; § 4 Nr. 7 UWG a.F.Das OLG Köln hat entschieden, dass herabwürdigende Äußerungen über den Betreiber eines Internet-Fernsehangebots wie „da wir das Verbreitungsmodell von A […] berechtigt anzweifeln dürfen!“ oder „Unterstützen sie möglicherweise mit ihren Werbegeldern ein fragwürdiges Geschäft?“ u.a. – wenn auch teilweise zutreffend – wettbewerbswidrig sind. Zwar sei das Geschäftsmodell des Betreibers tatsächlich rechtlich zweifelhaft, dies berechtige einen Wettbewerber jedoch nicht, geschäftsschädigende Äußerungen oder Werturteile zu verbreiten und dadurch den Mitbewerber herabzusetzen und sein Geschäft zu schädigen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei vorliegend festzustellen, dass die scharf zugespitzten Formulierungen der Beklagten vorrangig dazu dienen sollten, die Klägerin als fragwürdig oder unseriös darzustellen. Es stehe nicht die Information über die rechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien im Vordergrund, sondern die Beklagte wolle vor allem das eigene Geschäftsmodell fördern, so dass von einer Wettbewerbswidrigkeit der Äußerungen auszugehen sei. Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie hier.
- AG Bonn: Zum Schadensersatzanspruch des Kontoinhabers gegen die Bank bei TAN-Missbrauchveröffentlicht am 22. Mai 2015
AG Bonn, Urteil vom 11.02.2015, Az. 109 C 244/14
§ 675m Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB, § 675l S. 2 BGB, § 675p Abs. 1 BGB, § 675u BGBDas AG Bonn hat entschieden, dass bei einer Straftat, bei der einem Bankkunden eine Überweisung zur Zahlung „untergeschoben“ und diese sodann von der Bank ausgeführt wird, die Bank nicht zu haften hat. Insbesondere liege die Beweislast dafür, dass die Bank die Überweisung habe zeitgerecht stornieren können, beim Bankkunden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Auch vor Beginn der letzten 12 Stunden dürfen bebotene eBay-Auktionen nicht grundlos abgebrochen werdenveröffentlicht am 11. Dezember 2014
BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 90/14
§ 280 BGB, § 283 BGBDer BGH hat entschieden, dass eBay-Auktionen, auf denen mindestens ein Gebot abgegeben wurde, nicht grundlos abgebrochen werden dürfen. Hieran ändere auch die weitere Information zur eBay-AGB-Klausel § 9 Nr. 11 („Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.„) nichts, da diese einschränkend auszulegen sei. Zur Pressemitteilung Nr. 185/2014 vom 10.12.2014: (mehr …)
- AG Düsseldorf: Verträge mit der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ können angefochten werdenveröffentlicht am 18. August 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014, Az. 32 C 15079/13
§ 123 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vertrag mit der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Es werde der fälschliche Eindruck einer amtlichen kostenlosen Eintragung erweckt sowie eine Pflicht des Adressaten zur Beantwortung suggeriert. Die Kosten würden verschleiert. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Fulda: Ein Irrtum, der zur vorzeitigen Beendigung eines eBay-Angebots berechtigt, muss nachgewiesen werdenveröffentlicht am 26. Juni 2014
LG Fulda, Urteil vom 09.05.2014, Az. 1 S 19/14
§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 433 BGBDas LG Fulda hat entschieden, dass ein für die berechtigte Beendigung eines eBay-Angebots verantwortlicher Irrtum nachgewiesen werden muss. Die bloße Behauptung eines Irrtums genüge nicht. Vorliegend habe der Verkäufer nicht ausreichend vorgetragen, dass eine von ihm getätigte falsche Angabe tatsächlich versehentlich erfolgt sei. Daher sei der Verkäufer dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zum Schadensersatz verpflichtet. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Krefeld: Zur zulässigen Angebotsbeendigung bei eBayveröffentlicht am 7. Februar 2014
AG Krefeld, Urteil vom 07.06.2013, Az. 5 C 352/12
§ 10 Abs. 1 Satz 5 ebay-AGBDas AG Krefeld hat entschieden, dass eine vorzeitige Angebotsbeendigung auf den Internet-Handelsplattform eBay nicht zu vertragsrechtlichen Ansprüchen des zu dem Zeitpunkt Höchstbietenden führt, wenn die Beendigung gemäß den eBay-AGB erfolgte. Demnach berechtigten nicht nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe zu einer vorzeitigen Beendigung, sondern auch die Situation, dass ein Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Vorliegend sei der Kaufgegenstand (ein Handy) während der Angebotslaufzeit beschädigt worden, so dass die Beendigung rechtmäßig gewesen sei. Dies sei vom Verkäufer jedoch nachzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Koblenz: Zur Anfechtung eines Vertrags, der unter der Drohung zustandekommt, anderenfalls würden im Internet veröffentlichte Bilder von einem Bordellbesuch nicht gelöschtveröffentlicht am 5. Februar 2014
OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2014, Az. 5 U 1243/13
§ 123 Abs. 1 BGB, § 124 BGB, § 142 Abs. 1 BGBDas OLG Koblenz hat entschieden, dass die Herbeiführung einer notariellen Zahlungszusage durch den Hinweis auf die ansonsten fortdauernde Publikation von Fotos, die einen Bordellbesuch belegen, eine widerrechtliche Drohung darstellt, weil die Veröffentlichung gegen das Gesetz verstößt. Die Publikation sei gemäß § 22 KunstUrhG verboten und damit ohne Weiteres zu unterlassen. Die Vorschrift gestatte die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen einer Person nur mit deren Erlaubnis, an der es im vorliegenden Fall gefehlt habe. Der zur Zahlung Verpflichtete konnte die notariell bekurkundete Zahlungszusage gemäß § 123 BGB anfechten. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Zur Berechtigung des Verkäufers, eine eBay-Auktion wegen Irrtums vorzeitig abzubrechenveröffentlicht am 30. Januar 2014
BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. VIII ZR 63/13
§ 145 BGB, § 157 BGBNach den eBay-AGB kommt im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, wenn der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen (z.B. Irrtumsanfechtung). Diese Klausel in den eBay-AGB ist nach Auffassung des BGH im Zweifel zu Gunsten eines Anbieters (Verkäufers) dahingehend auszulegen, dass sein Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Gießen: Mindestverkaufspreis vergessen? – Zur Anfechtung eines Kaufvertrags bei eBayveröffentlicht am 7. November 2013
LG Gießen, Beschluss vom 25.07.2013, Az. 1 S 128/13
§ 119 BGBDas LG Gießen hat entschieden, dass die vergessene Angabe eines Mindestverkaufspreises nicht automatisch zur Lösung von einem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion bereits geschlossenen Kaufvertrag führt. Erkläre der Verkäufer nicht rechtzeitig eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, habe er sich daran festhalten zu lassen. Vorliegend war ein Jetski zum Preis von 5,50 EUR veräußert worden. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Bremen: Vergisst der Verkäufer die Festlegung eines Mindestgebots bei einer eBay-Auktion, berechtigt dies nicht zum Abbruchveröffentlicht am 7. Mai 2013
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2012, Az. 23 C 0317/12
§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 283 BGBDas AG Bremen hat entschieden, dass ein Verkäufer, der bei einer eBay-Auktion zum Startpreis von 1,00 EUR versehentlich kein Mindestgebot festlegt, nicht zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums berechtigt ist. Das Bemerken des fehlenden Mindestgebots kurz nach Start der Auktion sei kein Irrtum im Sinne des § 119 BGB, da kein Vertippen o.ä. vorliege. Eine Anfechtung käme nur dann in Betracht, wenn versehentlich ein Sofort-Kaufen-Preis von 1,00 EUR eingegeben worden wäre, da in dem diesem Fall für den Bieter regelmäßig erkennbar sei, dass ein Irrtum vorliegen müsse, weil keine Aussicht darauf bestehe, dass der Verkaufspreis durch die weitere Auktionsdauer hochgetrieben werde. Vorliegend sei deshalb ein Vertrag zum Preis von 1,00 EUR (=Höchstgebot bei Auktionsabbruch) zustande gekommen. Zum Volltext der Entscheidung: