Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Mit Airbrush-Technik bemalte Urnen sind urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 23. Juni 2015
OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az. 6 U 131/14
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 23 S. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass Urnen, welche mittels einer Airbrush-Mischtechnik mit Motiven versehen werden (z.B. Landschaft mit Hirsch), als Werke der angewandten Kunst dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Bei nachgeahmten Motiven, welche sich als unfreie Bearbeitungen darstellen, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Paradigmenwechsel – Der BGH senkt die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunstveröffentlicht am 13. November 2013
BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhGDer BGH hat seine bisherige Rechtsprechung, nach der an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst in Ansehung der bereits bestehenden Möglichkeit eines Geschmacksmusterschutzes besonders hohe Anforderungen gestellt werden, aufgegeben. Nunmehr soll die „kleine Münze“ des Urheberrechtsschutzes auch für solche Werke gelten, so dass an Werke der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an Werke der zweckfreien Kunst. Zur Pressemitteilung des BGH vom 13.11.2013: (mehr …)
- OLG Hamburg: Zum Urheberrechtsschutz von Webseitenveröffentlicht am 4. September 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 29.02.2012, Az. 5 U 10/10
§ 2 Abs. 1 UrhG, § 69a UrhG, § 19a UrhGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass Webseiten, welche einem Gebrauchszweck dienen, als Werke der angewandten Kunst dem Urheberrechtsschutz unterfallen können. Um die erforderliche Schöpfungshöhe zu erreichen, müsse allerdings eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommen. Dabei könne auch ein geringes Maß an Eigentümlichkeit ausreichen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für einen solchen Schutz jedoch nicht erfüllt. Z.B. könne die Farbauswahl (rot, weiß, grau) für eine gewerbliche Webseite nicht als so originell angesehen werden, dass die Klägerin diese im Rahmen eines Werkschutzes nach Urheberrecht für sich monopolisieren könnte. Zum Volltext der Entscheidung:
1. Webseiten, die einem Gebrauchszweck dienen, können allenfalls im Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der „reinen“ (zweckfreien) Kunst als Werk schutzfähig sein. Dies hat zur Folge, dass für die Schutzwürdigkeit der Webseite die Schutzuntergrenze höher liegt als bei einem Werk der reinen Kunst.
- BGH: Nicht jedes Spielgerät ist auf Grund seiner kreativen Gestaltung gleich als „Werk der angewandten Kunst“ urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 17. November 2011
BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 53/10
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhGDer BGH hat entschieden, dass Spielgeräte, auch wenn diese kreativ gestaltet sind, noch nicht automatisch einen Schutz des Urhebergesetzes als Werk der angewandten Kunst genießen. Dazu sei vielmehr erforderlich, dass das Gerät, welches an sich zunächst nur einen Gebrauchsgegenstand darstelle, über seine von der Funktion vorgegebene Form (hier: Seilzirkus für einen Spielplatz) hinaus eine künstlerische Gestaltung enthalte. Merkmale, die allein aus technischen Notwendigkeiten resultieren, könnten keinen Urheberrechtsschutz begründen, ebenso wenig wie die bloße Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums. Im vorliegenden Fall sei eine Schutzfähigkeit zu verneinen; es müsse jedoch in solchen Fällen immer am Einzelfall konkret geprüft werden, inwieweit eine die technischen Vorgaben übersteigende künstlerische Leistung vorliege.