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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012, Az. 6 W 92/11
    § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren, wenn der Anlass der einstweiligen Verfügung zwischen Absendung des Antrags und Eingang bei Gericht wegfällt, eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu treffen ist. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin, nachdem der Antrag auf einstweilige Verfügung vom Antragsteller bereits zur Post aufgegeben war, doch noch eine Unterlassungserklärung abgegeben, woraufhin der Antragsteller den Antrag zurücknahm. Die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Verfügungsverfahrens seien, ebenso wie im Klageverfahren, demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die zum Wegfall des Grundes für die Antragstellung geführt habe, in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 3 W 161/08
    § 93 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Abmahnungsopfer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einstweilen verweigern kann, solange die Aktivlegitimation des Abmahners nach den Angaben in der Abmahnung nicht festgestellt werden kann. Erforderlich sei lediglich, dass die abgemahnte Partei in Aussicht stelle, nach Überprüfung des Angebots in angemessener Frist die notwendigen Erklärungen abzugeben und hierfür auch ausreichend Zeit bestünde. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 93 ZPO erfüllt, da die abgemahnte Partei keinen Anlass zur Beschreitung des Rechtswegs gegeben und den Anspruch durch die zeitgleich mit der Einlegung des Widerspruchs abgegebene Unterlassungserklärung auch sofort anerkannt habe. (mehr …)

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